Der Beklagte beantragte, die Unterhaltsbeiträge für E. seien ab Juli 2001 bis Januar 2002 auf Fr. 870.--, ab Februar 2002 auf Fr. 950.-- festzusetzen. Zusätzlich sei er bereit, an die Kosten der Schule Fr. 350.-- pro Monat zu bezahlen. Das Amtsgericht erkannte am 21. Mai 2003, dass der Vater an den Unterhalt des Kindes E. ab September 2001 bis Januar 2002 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'100.-- sowie Fr. 500.-- Schulkosten und ab Februar 2002 monatlich Fr. 1'260.-- sowie Fr. 500.-- Schulkosten zu bezahlen hat. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen und die Gerichtskosten von total Fr. 2'700.-- halbiert. Der Kläger erhebt Kostenrekurs. Die Zivilkammer heisst diesen gut.