Der Beklagte stellte an der Aussöhnungsverhandlung das Rechtsbegehren, der Unterhaltsbeitrag sei – einschliesslich der Schulkosten – auf Fr. 1'150.-- festzusetzen. Der Kläger unterbreitete hierauf folgenden Vergleichsvorschlag, den er zugleich als Vergleichsofferte im Sinne von § 102 ZPO zu Protokoll gab: "Der Unterhaltsbeitrag sei ab September 2001 auf Fr. 1'300.-- festzusetzen. Der Beklagte bezahlt die Hälfte des Schulgeldes, zur Zeit Fr. 495.--." An der Hauptverhandlung wiederholte der Kläger den erwähnten Antrag. Der Beklagte beantragte, die Unterhaltsbeiträge für E. seien ab Juli 2001 bis Januar 2002 auf Fr. 870.--, ab Februar 2002 auf Fr. 950.-- festzusetzen.