SOG 2004 Nr. 5 §§ 102 f. ZPO. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte können einen Vergleichsvorschlag zu Protokoll geben. Sachverhalt: Am 25.10.1990 wurde E. als Sohn von U. und M. geboren. Der Vater verpflichtete sich zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge. Nachdem sich die Rahmenbedingungen erheblich verändert hatten, stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes am 10.9.2001 ein Vorladungsbegehren beim Richteramt. Der Beklagte stellte an der Aussöhnungsverhandlung das Rechtsbegehren, der Unterhaltsbeitrag sei – einschliesslich der Schulkosten – auf Fr. 1'150.-- festzusetzen.