Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, vorliegend eine Ausnahme gemäss § 101 Abs. 2 ZPO zu machen und dem Rekurrenten lediglich die von ihm effektiv verursachten Kosten aufzuerlegen. Das Gericht erachtet eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 500.-- als angemessen. Den Rest kann die Beklagte bei der Konkursitin geltend machen (Konkursforderung). Obergericht Zivilkammer; Urteil vom 15. April 2005 (ZKREK.2004.209)