Das Schreiben vom 26. August 2003, wonach er Frist zur Stellungnahme des Rekurrenten bezüglich Prozessfortführung forderte, umfasste nicht mehr als 1 Seite. Das zweite Schreiben vom 1. März 2004 umfasste 3 Seiten, Kostennote inbegriffen. Der aufgrund des Prozesseintritts durch den Rekurrenten verursachte Aufwand hatte lediglich marginalen Einfluss auf die Höhe der geforderten Parteientschädigung. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, vorliegend eine Ausnahme gemäss § 101 Abs. 2 ZPO zu machen und dem Rekurrenten lediglich die von ihm effektiv verursachten Kosten aufzuerlegen.