§ 101 Abs. 2 ZPO enthält eine exemplifikatorische Aufzählung von Abweichungsgründen. Diese Aufzählung ist jedoch, wie das Wort “insbesondere” andeutet, nicht abschliessend zu verstehen. b) Im vorliegenden Verfahren wird eine hohe Parteientschädigung eingefordert. Zum grössten Teil wurden diese Kosten im Verfahren zwischen der X AG und der Y AG generiert. Seit Kenntnisnahme der Abtretung der Forderung an den Rekurrenten Z hat der Rechtsvertreter der Y AG lediglich zwei Schreiben eingereicht. Das Schreiben vom 26. August 2003, wonach er Frist zur Stellungnahme des Rekurrenten bezüglich Prozessfortführung forderte, umfasste nicht mehr als 1 Seite.