260 SchKG stellt eine bundesrechtliche Norm dar, welcher kantonale Normen bei Widerspruch zu weichen haben. Wenn Art. 260 SchKG den Eintritt in den Prozess als Abtretungsgläubiger vorsieht und diesen das volle Prozessrisiko tragen lässt, so darf § 36 ZPO die Gegenpartei nicht schlechter stellen. Die Kosten sind somit vom Abtretungsgläubiger alleine zu tragen. (…) 8.a) Grundsätzlich hat gemäss § 101 ZPO die unterlegene Partei die gesamten Gerichts- und Parteikosten zu tragen. Abs. 2 hält ausdrücklich fest, dass der Richter von dieser Regel in besonderen Fällen abweichen kann. § 101 Abs. 2 ZPO enthält eine exemplifikatorische Aufzählung von Abweichungsgründen.