Eine ähnliche Bestimmung wie § 36 ZPO findet sich für den Kanton Bern in Art. 41 des Gesetztes über die Zivilprozessordnung (ZPO-BE). Georg Leuch/Omar Marbach/Franz Kellerhals/Martin Sterchi halten denn in ihrem Kommentar zur Zivilprozessordnung für den Kanton Bern auch fest, dass im Falle des Konkurses Art. 41 ZPO-BE nicht mehr gelte. “Das Verfahren wird nach Massgabe von SchKG 207 I eingestellt, bis es nach den konkursrechtlichen Bestimmungen von der Konkursmasse, vertreten durch die Konkursverwaltung, oder durch Gläubiger, die sich die Rechte der Masse nach SchKG 260 abtreten lassen (was auch bei Passivprozessen möglich ist, BGE 88 III 42 ff.), aufgenommen wird” (a.a.