In BGE 105 III 135 ff. hat das Bundesgericht klar ausgeführt, dass ein Abtretungsgläubiger nach der Rechtsprechung zu Art. 260 SchKG den Prozess in eigenem Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr weiterzuführen habe. Währenddem der Abtretungsgläubiger somit Partei wird, bleibt die Konkursmasse Rechtsträgerin des behaupteten materiellen Anspruchs. Als Partei trifft den Abtretungsgläubiger denn auch das ganze Kostenrisiko (vgl. Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel etc. 1998, N 56 zu Art. 260 SchKG). Eine ähnliche Bestimmung wie § 36 ZPO findet sich für den Kanton Bern in Art.