Bei Einzelnachfolge durch Rechtsgeschäft unter Lebenden muss die Gegenpartei den Parteiwechsel nur annehmen, wenn Sicherheit für den Vollzug des Urteils geleistet wird. Abs. 2 regelt sodann weiter, dass für die bisher entstandenen Kosten die austretende und die eintretende Partei solidarisch haften. b) Somit könnte angenommen werden, dass sowohl die X AG in Liq. als auch Z für die Parteikosten solidarisch haftbar gemacht werden könnten. Dies stünde jedoch im Widerspruch zu Art. 260 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG, SR 281.1), wonach der Abtretungsgläubiger das ganze Prozessrisiko alleine trägt. In BGE 105 III 135 ff.