Z stellte sich auf den Standpunkt, mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nie Partei geworden zu sein. Im Rekursverfahren beantragt er, die von der Vorinstanz festgelegte Parteientschädigung sei aufzuheben und es sei die X AG in Liq. zu verpflichten, der Y AG eine gerichtlich zu bestimmende Parteientschädigung zu bezahlen. Aus den Erwägungen: 6. (…) a) Gemäss § 36 der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) liegt im vorliegenden Verfahren ein Parteiwechsel vor. Bei Einzelnachfolge durch Rechtsgeschäft unter Lebenden muss die Gegenpartei den Parteiwechsel nur annehmen, wenn Sicherheit für den Vollzug des Urteils geleistet wird.