Das bestrittene Debitorenguthaben aus dem Zivilprozess trat die Konkursmasse auf Antrag dem Z (Inhaber der X AG) ab. Gegenüber dem Gerichtspräsidenten erklärte Z in der Folge, er “werde Möglichkeit wahrnehmen und obgenannten Prozess weiterführen”. Den Kostenvorschuss bezahlte er jedoch nicht rechtzeitig, woraufhin das Verfahren androhungsgemäss abgeschrieben wurde. Daraufhin beantragte die Y AG eine Parteientschädigung im Umfang von rund Fr. 65‘000.--, welche der Vorderrichter in der Folge dem Z zur Bezahlung auferlegte. Z stellte sich auf den Standpunkt, mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nie Partei geworden zu sein.