SOG 2005 Nr. 4 Art. 260 SchKG, §§ 36 und 101 ZPO. Art. 260 SchKG geht als bundesrechtliche Norm § 36 ZPO vor. Deshalb hat der Abtretungsgläubiger als Partei das ganze Kostenrisiko zu tragen. Dieses beschränkt sich jedoch auf die seit Prozesseintritt effektiv verursachten Kosten. Sachverhalt: Die X AG reichte vor dem Zivilrichter eine Forderungsklage gegen die Y AG ein. Noch während des zivilrechtlichen Verfahrens wurde über die X AG der Konkurs eröffnet. Das bestrittene Debitorenguthaben aus dem Zivilprozess trat die Konkursmasse auf Antrag dem Z (Inhaber der X AG) ab.