Währenddem sich das Gestaltungsurteil selbst vollstreckt (Edgar J. Habscheid, a.a.O., S. 270), bedarf das Feststellungsurteil überhaupt keiner Vollstreckung und kann daher auch nicht Grundlage einer Zwangsvollstreckung bilden (Max Guldener, a.a.O.). Vorliegend wird somit weder eine Sicherungsmassnahme verlangt, welche die spätere Vollstreckung des Urteils sicherstellt, noch eine Leistungsmassnahme, die der vorläufigen Vollstreckung behaupteter Ansprüche dient. Ein Feststellungsbegehren kann daher nicht Gegenstand einer auf § 255 lit. d ZPO abgestützten einstweiligen Verfügung sein. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 22. Mai 2003 (ZKREK.2003.56)