Einen fälligen Rechtsanspruch auf die Nichtexistenz der Beklagten haben die Kläger jedoch nicht. Ein Anspruch, der nicht besteht, kann aber weder sichergestellt, erfüllt noch vollstreckt werden. Besonders deutlich zeigt sich dies bei der Vollstreckung des zu sichernden Anspruchs, deren vorläufige Durchführung den mit der einstweiligen Verfügung angestrebten Rechtsschutz häufig erst verwirklicht. Der Vollstreckung bedürfen nur Leistungsurteile, nicht Feststellungs- und nicht Gestaltungsurteile (Max Kummer: Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 238; Max Guldener, a.a.O., S. 211). Währenddem sich das Gestaltungsurteil selbst vollstreckt (Edgar J. Habscheid, a.a.