Die Kläger haben allenfalls ein rechtliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Nichtbestehens der Beklagten (§ 132 ZPO). Dieses Rechtsschutzbedürfnis ist Voraussetzung der Zulässigkeit der Feststellungsklage. Auch wenn im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Feststellungsklage gelegentlich von einem Feststellungsanspruch gesprochen wird, so ist dieses rechtlich schutzwürdige Interesse als Voraussetzung der Feststellungsklage nicht mit dem nach § 255 lit. d ZPO zu schützenden, fälligen Rechtsanspruch zu verwechseln und kann diesen keinesfalls ersetzen. Einen fälligen Rechtsanspruch auf die Nichtexistenz der Beklagten haben die Kläger jedoch nicht.