Ein Anspruch der Kläger auf Nichtexistenz der Beklagten ist aber weder dargetan noch ersichtlich. Die Kläger rufen zwar den Schutz ihrer Mitgliedschaftsrechte beim Verein Allgemeine X. Gesellschaft an. Diese Rechte sind aber nicht eingeklagt und sind nicht Gegenstand des Hauptbegehrens oder des Hauptverfahrens. Vielmehr verlangen die Kläger lediglich eine Feststellung, wobei selbst bei einer Abweisung ihres Begehrens nicht erkennbar ist, inwiefern dadurch Rechte der Kläger betroffen und berührt wären. Die Kläger haben allenfalls ein rechtliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Nichtbestehens der Beklagten (§ 132 ZPO).