Ihr erster Antrag lautet auf Feststellung, dass die Beklagte nicht als Verein besteht. Ein solches Rechtsbegehren kann nicht Gegenstand einer einstweiligen Verfügung nach § 255 lit. d ZPO sein. Denn diese bezweckt den Schutz von fälligen Rechtsansprüchen, deren sofortige Erfüllung die Kläger vor einem erheblichen, nicht leicht zu ersetzenden Schaden bewahren würde. Bei den Verfügungen nach § 255 lit. d ZPO geht es um die Sicherung eines Erfüllungsanspruchs, wie dies auch in der Regeste von SOG 1992 Nr. 13 festgehalten wird. Ein Anspruch der Kläger auf Nichtexistenz der Beklagten ist aber weder dargetan noch ersichtlich.