Dies zeigt sich auch hinsichtlich des zulässigen Inhalts der einstweiligen Verfügung. Es kann alles angeordnet werden, was Gegenstand eines Urteils im Hauptprozess sein könnte, jedoch auch nicht mehr (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 8.e zu Art. 326 ZPO). Insbesondere kann kein weitergehender Anspruch durch eine vorsorgliche Massnahme geschützt werden als derjenige, welcher Gegenstand der zu beurteilenden Klage ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., ZPO § 110 N 26). 7. Wie bereits ausgeführt, haben die Kläger eine Feststellungsklage erhoben. Ihr erster Antrag lautet auf Feststellung, dass die Beklagte nicht als Verein besteht.