SOG 1985, Nr. 4; Georg Leuch/Omar Marbach/Franz Kellerhals/Martin Sterchi: Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N 8.a zu Art. 326 ZPO). Selbst die vorsorglichen Massnahmen nach der zürcherischen ZPO, welche in wesentlichen Punkten unter anderen Voraussetzungen stehen, knüpfen an die Glaubhaftmachung eines streitigen Anspruchs an (Richard Frank et al. (Hrsg.): Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N 15 f. zu § 110 ZPO). Schutzobjekte der einstweiligen Verfügungen nach § 255 lit. d ZPO sind demnach fällige Rechtsansprüche des materiellen Rechts. Dies zeigt sich auch hinsichtlich des zulässigen Inhalts der einstweiligen Verfügung.