Dem Schutz unterstehen Rechtsansprüche irgendwelcher Art, Geldleistungen immer ausgeschlossen (Heidi Huber-Zimmermann: Die einstweiligen Verfügungen nach solothurnischem Zivilprozessrecht, S. 19). Die Rechtsbegehren im Hauptprozess bzw. die in diesem angestrebten und mit der vorsorglichen Massnahme zu sichernden Rechtsfolgen müssen sich nach summarischer Prüfung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als begründet erweisen (SOG 1992, Nr. 13; SOG 1985, Nr. 4; Georg Leuch/Omar Marbach/Franz Kellerhals/Martin Sterchi: Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N 8.a zu Art. 326 ZPO).