ZPO bezweckt, die Erfüllung eines streitigen Anspruchs sicherzustellen, wobei ein umfassender Rechtsschutz häufig nur durch vorläufige Vollstreckung zu erreichen ist. Die Verfügung soll verhindern, dass dem Berechtigten bei nicht sofortiger Erfüllung ein erheblicher, nicht leicht zu ersetzender Schaden zugefügt wird. Dem Schutz unterstehen Rechtsansprüche irgendwelcher Art, Geldleistungen immer ausgeschlossen (Heidi Huber-Zimmermann: Die einstweiligen Verfügungen nach solothurnischem Zivilprozessrecht, S. 19).