O., S. 272; Oscar Vogel/Walter Spühler: Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 2001, 7. Kapitel, Rz 21). Weiter verlangen die Kläger, das Feststellungsurteil über die Nichtexistenz der Beklagten als Verein sei dem Handelsregisteramt mitzuteilen, damit diese im Handelsregister gelöscht werde. Eine Sache als Gegenstand einer dinglichen Klage, wie sie als Streitgegenstand für den Erlass einer auf § 255 lit. b ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) gestützten einstweiligen Verfügung vorausgesetzt wird, ist angesichts dieser Rechtsbegehren nicht auszumachen. Auf Litera b des § 255 ZPO lässt sich daher die von den Klägern beantragte einstweilige Verfügung nicht abstützen. 6. Gemäss § 255 lit.