Aus den Erwägungen: 5. Die Anträge der Kläger lauten zunächst auf die Feststellung, dass die Beklagte kein Verein ist. Wie sie selbst ausführen, erheben sie damit eine Feststellungsklage. Streitgegenstand der Feststellungsklage ist das Rechtsbegehren auf Feststellung auf Grund eines bestimmten Lebenssachverhaltes (Edgar J. Habscheid: Die allgemeine Feststellungsklage - dritte Rechtsschutzform des Schweizer Bundesrechts auf Grund der Bundesverfassung [effektiver Rechtsschutz], in: AJP 2002, S. 270 f.). Die Feststellungsklage ist auf die Feststellung des Bestehens (positive) oder Nichtbestehens (negative Feststellungsklage) eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet (a.a.O., S. 272;