Der Vorstand der beiden Vereine wird durch dieselben Personen gebildet. Die Kläger beantragen, es sei festzustellen, dass die Beklagte „Allgemeine X. Gesellschaft (X.-Tagung)“ kein Verein sei, weil diese Vereinigung im Sinne einer Fusion in der Allgemeinen X. Gesellschaft aufgegangen sei und damit aufgehört habe, zu existieren. Der Gerichtspräsident untersagte in der Folge der Allgemeinen X. Gesellschaft (X.-Tagung) unter der Bezeichnung „Allgemeine X. Gesellschaft“ Rechtsgeschäfte abzuschliessen. Gegen diese Verfügung rekurrierte Erstere an das Obergericht. Die Zivilkammer heisst den Rekurs gut und hebt die angefochtene Verfügung auf. Aus den Erwägungen: 5.