SOG 2003 Nr. 3 § 255 lit. d ZPO. Ein Feststellungsbegehren kann nicht Gegenstand einer einstweiligen Verfügung sein. Das Feststellungsurteil bedarf keiner Vollstreckung. Sachverhalt: Im Handelsregister ist ein Verein unter der Bezeichnung „Allgemeine X. Gesellschaft (X.-Tagung)“ eingetragen. Die Statuten stammen aus dem Jahre 1923. Daneben ist ein weiterer Verein unter dem Namen „Allgemeine X. Gesellschaft“ im Handelsregister eingetragen. Der Vorstand der beiden Vereine wird durch dieselben Personen gebildet.