{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2003-56_2003-05-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=85396&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "37cdfe723ffec52285084f1729f951a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2003.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 22.05.2003 ZKREK.2003.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstweilige Verfügung, Feststellungsbegehren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:25", "Checksum": "a457b097be29920a7ad044e27a89e9e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 22.05.2003 ZKREK.2003.56\nRegeste:\nEinstweilige Verfügung, Feststellungsbegehren\n\nSOG 2003 Nr. 3\n§ 255 lit. d ZPO. Ein Feststellungsbegehren kann nicht Gegenstand einer einstweiligen Verfügung sein. Das Feststellungsurteil bedarf keiner Vollstreckung.\nSachverhalt:\nIm Handelsregister ist ein Verein unter der Bezeichnung „Allgemeine X. Gesellschaft (X.-Tagung)“ eingetragen. Die Statuten stammen aus dem Jahre 1923. Daneben ist ein weiterer Verein unter dem Namen „Allgemeine X. Gesellschaft“ im Handelsregister eingetragen. Der Vorstand der beiden Vereine wird durch dieselben Personen gebildet. Die Kläger beantragen, es sei festzustellen, dass die Beklagte „Allgemeine X. Gesellschaft (X.-Tagung)“ kein Verein sei, weil diese Vereinigung im Sinne einer Fusion in der Allgemeinen X. Gesellschaft aufgegangen sei und damit aufgehört habe, zu existieren. Der Gerichtspräsident untersagte in der Folge der Allgemeinen X. Gesellschaft (X.-Tagung) unter der Bezeichnung „Allgemeine X. Gesellschaft“ Rechtsgeschäfte abzuschliessen. Gegen diese Verfügung rekurrierte Erstere an das Obergericht. Die Zivilkammer heisst den Rekurs gut und hebt die angefochtene Verfügung auf.\nAus den Erwägungen:\n5. Die Anträge der Kläger lauten zunächst auf die Feststellung, dass die Beklagte kein Verein ist. Wie sie selbst ausführen, erheben sie damit eine Feststellungsklage. Streitgegenstand der Feststellungsklage ist das Rechtsbegehren auf Feststellung auf Grund eines bestimmten Lebenssachverhaltes (Edgar J. Habscheid: Die allgemeine Feststellungsklage - dritte Rechtsschutzform des Schweizer Bundesrechts auf Grund der Bundesverfassung [effektiver Rechtsschutz], in: AJP 2002, S. 270 f.). Die Feststellungsklage ist auf die Feststellung des Bestehens (positive) oder Nichtbestehens (negative Feststellungsklage) eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet (a.a.O., S. 272; Oscar Vogel/Walter Spühler: Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 2001, 7. Kapitel, Rz 21). Weiter verlangen die Kläger, das Feststellungsurteil über die Nichtexistenz der Beklagten als Verein sei dem Handelsregisteramt mitzuteilen, damit diese im Handelsregister gelöscht werde. Eine Sache als Gegenstand einer dinglichen Klage, wie sie als Streitgegenstand für den Erlass einer auf § 255 lit. b ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) gestützten einstweiligen Verfügung vorausgesetzt wird, ist angesichts dieser Rechtsbegehren nicht auszumachen. Auf Litera b des § 255 ZPO lässt sich daher die von den Klägern beantragte einstweilige Verfügung nicht abstützen.\n6. Gemäss § 255 lit. d ZPO trifft der Gerichtspräsident auf Verlangen einer Partei, sofern sie die Berechtigung dazu glaubhaft gemacht hat, einstweilige Verfügungen zum Schutz von anderen als auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten fälligen Rechtsansprüchen, wenn bei nicht sofortiger Erfüllung ein erheblicher, nicht leicht zu ersetzender Schaden droht. Die einstweilige Verfügung gemäss § 255 lit. d ZPO bezweckt, die Erfüllung eines streitigen Anspruchs sicherzustellen, wobei ein umfassender Rechtsschutz häufig nur durch vorläufige Vollstreckung zu erreichen ist. Die Verfügung soll verhindern, dass dem Berechtigten bei nicht sofortiger Erfüllung ein erheblicher, nicht leicht zu ersetzender Schaden zugefügt wird. Dem Schutz unterstehen Rechtsansprüche irgendwelcher Art, Geldleistungen immer ausgeschlossen (Heidi Huber-Zimmermann: Die einstweiligen Verfügungen nach solothurnischem Zivilprozessrecht, S. 19). Die Rechtsbegehren im Hauptprozess bzw. die in diesem angestrebten und mit der vorsorglichen Massnahme zu sichernden Rechtsfolgen müssen sich nach summarischer Prüfung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als begründet erweisen (SOG 1992, Nr. 13; SOG 1985, Nr. 4; Georg Leuch/Omar Marbach/Franz Kellerhals/Martin Sterchi: Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N 8.a zu Art. 326 ZPO). Selbst die vorsorglichen Massnahmen nach der zürcherischen ZPO, welche in wesentlichen Punkten unter anderen Voraussetzungen stehen, knüpfen an die Glaubhaftmachung eines streitigen Anspruchs an (Richard Frank et al. (Hrsg.): Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N 15 f. zu § 110 ZPO). Schutzobjekte der einstweiligen Verfügungen nach § 255 lit. d ZPO sind demnach fällige Rechtsansprüche des materiellen Rechts. Dies zeigt sich auch hinsichtlich des zulässigen Inhalts der einstweiligen Verfügung. Es kann alles angeordnet werden, was Gegenstand eines Urteils im Hauptprozess sein könnte, jedoch auch nicht mehr (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 8.e zu Art. 326 ZPO). Insbesondere kann kein weitergehender Anspruch durch eine vorsorgliche Massnahme geschützt werden als derjenige, welcher Gegenstand der zu beurteilenden Klage ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., ZPO § 110 N 26)."}