Neue, erst im Rekursverfahren betreffend provisorische Rechtsöffnungen erhobene Einwendungen des Betriebenen sind somit nur zu berücksichtigen, soweit es sich um echte Noven handelt. Das Novenrecht des Betreibenden dagegen ist weder nach Bundesrecht noch nach kantonalem Prozessrecht eingeschränkt (§ 300 Abs. 2 ZPO). Obergericht Zivilkammer; Urteil vom 18. November 2003 (ZKREK.2003.170)