Im zitierten Entscheid, auf den sich die Ausführungen der Kommentatoren offensichtlich stützen, ging es jedoch um die Zulassung nachträglicher Vorbringen des Betreibenden nach bernischem Zivilprozessrecht. Dies zeigt auch der Hinweis auf eine erneute Betreibung und ein neuerliches Rechtsöffnungsverfahren. Eine Bezugnahme auf Bundesrecht war daher nicht nötig und wurde deshalb auch nicht gemacht. Die oben wiedergegebenen Ausführungen dürfen somit nicht zu weit verstanden und auf die Zulässigkeit neuer Einwendungen des Betriebenen im zweitinstanzlichen Verfahren übertragen werden.