Danach werden in Rechtsöffnungssachen unechte Noven appellatorisch berücksichtigt, wenn sich aus ihnen zweifelsfrei die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Entscheids ergibt. Begründet wird die ausnahmsweise Zulassung unechter Noven mit der Prozessökonomie: Es sollen eine neue Betreibung mit neuerlichem Rechtsvorschlag und Rechtsöffnung vermieden werden (a.a.O., N 4 zu 93 ZPO; ZBJV 1986, S. 312). Im zitierten Entscheid, auf den sich die Ausführungen der Kommentatoren offensichtlich stützen, ging es jedoch um die Zulassung nachträglicher Vorbringen des Betreibenden nach bernischem Zivilprozessrecht.