Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N 86 zu Art.82 und N 90 zu Art. 84). Peter Stücheli (Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 154) schliesst sich dieser Meinung vorbehaltlos an und ergänzt, es gehe nicht an, dass sich der Betriebene die nötige Zeit zur Beschaffung der Beweismittel durch Einlegen eines Rechtsmittels verschaffen könne. c) Nur scheinbar eine andere Auffassung vertreten Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi (Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000). Danach werden in Rechtsöffnungssachen unechte Noven appellatorisch berücksichtigt, wenn sich aus ihnen zweifelsfrei die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Entscheids ergibt.