Nach § 300 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) ist dies beim Rekurs zulässig. Gegen die Tauglichkeit der Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel gerichtete Einwendungen des Betriebenen sind indessen auch vor der oberen Instanz zu hören, selbst wenn sie bei der ersten noch nicht erhoben wurden, da die obere Instanz von Amtes wegen zu prüfen hat, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt (Daniel Staehelin et al. Hrsg.: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N 86 zu Art.82 und N 90 zu Art.