Die Einwendungen des Betriebenen müssen nach dem Wortlaut von Art. 82Abs. 2 SchKG (SR 281.1) unabhängig von einer allfälligen kantonalrechtlichen Eventualmaxime von Bundesrechts wegen sofort glaubhaft gemacht werden. Einwendungen in einem Rekursverfahren sind daher verspätet und dürfen von Bundesrechts wegen nicht gehört werden. Lediglich echte Noven können nach Massgabe des kantonalen Rechtes bei der Rechtsmittelinstanz geltend gemacht werden. Nach § 300 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) ist dies beim Rekurs zulässig.