Demzufolge liess sie diese bei ihrem Entscheid unberücksichtigt und hiess das Rechtsöffnungsbegehren mangels Einwendungen gut. Gegen dieses Urteil rekurrierte die Gesuchsgegnerin und verlangte die Abweisung des Rechtsöffungsbegehrens. Der Gesuchsteller entgegnete zunächst, die Einwendungen der Gesuchsgegnerin dürften im Rekursverfahren von Bundesrechts wegen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die fragliche Stellungnahme der Gesuchsgegnerin nicht fristgerecht eingereicht worden sei. Die Zivilkammer schloss sich dieser Auffassung an. Aus den Erwägungen: 2. b) Die Einwendungen des Betriebenen müssen nach dem Wortlaut von Art. 82Abs.