SOG 2003 Nr. 4 Art. 82 Abs. 2 SchKG. Rekurs im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung. Die Einwendungen des Betriebenen sind von Bundesrechts wegen sofort glaubhaft zu machen. Erst im Rekursverfahren erhobene Einwendungen sind verspätet und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Davon ausgenommen sind nur echte Noven und Einwendungen, die sich gegen die Gültigkeit des Rechtsöffnungstitels richten (Praxisänderung). Sachverhalt: In einem Rechtsöffnungsverfahren kam die Vorinstanz zum Schluss, die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin sei verspätet eingereicht worden. Demzufolge liess sie diese bei ihrem Entscheid unberücksichtigt und hiess das Rechtsöffnungsbegehren mangels Einwendungen gut.