Es ist denn auch nicht bestreitbar, dass sie durch Ablehnung ihres Antrags auf einen Parteiwechsel beschwert ist. Dessen Abweisung erfolgte zwar nicht explizit (und im Übrigen ohne Abklärung ihrer eigenen Prozessfähigkeit und der Vertretungsbefugnis durch den Vertreter der Klägerin), sondern ist stillschweigend im Abschreibungsbeschluss enthalten. Mit dem Entscheid, die H. AG nicht als Rechtsnachfolgerin zuzulassen, wurde gleichzeitig über ihre Pflicht zur Sicherheitsleistung befunden. Vorab geht es zwar hier um eine Zulassung zur Sicherheitsleistung. Auf Antrag der Gegenpartei wird diese aber zur Pflicht.