Die Eingabe vom 15.11.2002, mit welcher vom Vertreter der Klägerin geltend gemacht wurde, nach seiner Auffassung könne die H. AG den Prozess als Rechtsnachfolgerin der Klägerin weiterführen, ist als Eintrittserklärung zu verstehen. Eine solche lag somit vor und die H. AG hat sich entgegen der Darstellung der Beklagten bezüglich der Frage des Parteiwechsels als Prozesspartei konstituiert und ist insofern (aber noch nicht in der Hauptsache) zur Partei des Verfahrens geworden. Es ist denn auch nicht bestreitbar, dass sie durch Ablehnung ihres Antrags auf einen Parteiwechsel beschwert ist.