Da diese Frage geregelt werden müsse, erscheine es als richtig, eine Lücke anzunehmen. Demzufolge entscheide der Instruktionsrichter über Art und Höhe der zu leistenden Sicherheit, wobei gegen seinen Entscheid der Rekurs zulässig sei. 4. Diese Überlegungen sind auf den grundsätzlichen Entscheid über die Pflicht zur Sicherheitsleistung zu übertragen. Gegen diesen ist nach § 98 Abs. 2 ZPO der Rekurs ebenfalls zulässig. Die Eingabe vom 15.11.2002, mit welcher vom Vertreter der Klägerin geltend gemacht wurde, nach seiner Auffassung könne die H. AG den Prozess als Rechtsnachfolgerin der Klägerin weiterführen, ist als Eintrittserklärung zu verstehen.