Bereits im soeben zitierten Urteil des Obergerichts wurde unter Hinweis auf Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, die ebenfalls eine Analogie zur Sicherheitsleistung nach Art. 71 und 76 Berner ZPO annehmen (a.a.O., N 1c zu Art. 41), Folgendes ausgeführt: § 36 ZPO besage lediglich, dass die Gegenpartei den Parteiwechsel nur annehmen müsse, wenn Sicherheit für den Vollzug des Urteils geleistet werde. Die Festsetzung von Art und Höhe der zu leistenden Sicherheit werde nicht geregelt. Da diese Frage geregelt werden müsse, erscheine es als richtig, eine Lücke anzunehmen.