Der Rechtsnachfolger ist, falls Sicherstellung verlangt wurde, bis zu deren Leistung nicht Prozesspartei (Urteil der Zivilkammer des Obergerichts vom 17.1.2000). 3. Der Rekurs ist nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig (§ 300 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bereits im soeben zitierten Urteil des Obergerichts wurde unter Hinweis auf Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, die ebenfalls eine Analogie zur Sicherheitsleistung nach Art. 71 und 76 Berner ZPO annehmen (a.a.O., N 1c zu Art. 41), Folgendes ausgeführt: § 36 ZPO besage lediglich, dass die Gegenpartei den Parteiwechsel nur annehmen müsse, wenn Sicherheit für den Vollzug des Urteils geleistet werde.