Diese kann den Parteiwechsel jedoch von der Leistung von Sicherheit abhängig machen (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/ Sterchi: Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N 1b zu Art. 41). Bei Nichtleistung der Sicherheit hat der Instruktionsrichter den Parteiwechsel abzulehnen (a.a.O., N 1c zu Art. 41). Wird Sicherheitsleistung gefordert und durch den Richter festgelegt, so stellt deren Erbringung eine Suspensivbedingung des Zustandekommens des Parteiwechsels dar. Der Rechtsnachfolger ist, falls Sicherstellung verlangt wurde, bis zu deren Leistung nicht Prozesspartei (Urteil der Zivilkammer des Obergerichts vom 17.1.2000).