Die Parteibezeichnung im Urteilskopf ist in diesem Sinn zu interpretieren, wobei die Adresse der H. AG zu ergänzen ist. (...) 2. Nach § 36 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) muss die Gegenpartei bei Einzelnachfolge durch Rechtsgeschäft unter Lebenden den Parteiwechsel nur annehmen, wenn Sicherheit für den Vollzug des Urteils geleistet wird. Der Parteiwechsel tritt bei Einzelnachfolge durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht automatisch ein. Wohl ist keine Zustimmung der Gegenpartei gefordert. Diese kann den Parteiwechsel jedoch von der Leistung von Sicherheit abhängig machen (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/