Nach dieser Begründung wird der Rekurs offensichtlich für die H. AG geführt, zumal der Verlust der Prozessfähigkeit in der Rekursbegründung in keiner Weise bestritten wird. Im vorliegenden Verfahren ist demnach ein Rekurs der H. AG, die anstelle der ursprünglichen Klägerin als Prozesspartei zugelassen werden will, zu beurteilen. b) Dementsprechend ist die ursprüngliche Klägerin, X. AG, nicht als Rekurrentin zu behandeln. Die Parteibezeichnung im Urteilskopf ist in diesem Sinn zu interpretieren, wobei die Adresse der H. AG zu ergänzen ist.