Aus den Erwägungen: 1. a) Der Gerichtspräsident begründete die Abschreibung des Verfahrens damit, die Klägerin sei nicht mehr prozessfähig gewesen. Weiter ging er davon aus, dass die geltend gemachten Forderungen nicht auf die H. AG übergegangen seien, weshalb die H. AG nicht an Stelle der Klägerin in den Prozess eintreten könne. Mit dem Rekurs wird vorgebracht, es gehe nicht um eine Frage der Prozessfähigkeit, sondern um die Frage des Parteiwechsels während eines rechtshängigen Verfahrens. Nach dieser Begründung wird der Rekurs offensichtlich für die H. AG geführt, zumal der Verlust der Prozessfähigkeit in der Rekursbegründung in keiner Weise bestritten wird.