Hierauf reichte der Vertreter der Klägerin eine Zessionserklärung der Klägerin an die H. AG vom 10.1.2001 ein und erklärte, nach seiner Auffassung könne die H. AG den Prozess als Rechtsnachfolgerin der Klägerin weiterführen. Darauf beantragte die Beklagte, der Prozess sei wegen Untergangs der Klägerin als erledigt abzuschreiben. Der Amtsgerichtsstatthalter schrieb das Verfahren zufolge Verlustes der Prozessfähigkeit der Klägerin ab. Gegen diese Abschreibungsverfügung rekurrierte die Beklagte bzw. die H. AG als deren Rechtsnachfolgerin an das Obergericht. Die Zivilkammer hat sich insbesondere zum Eintreten auf den Rekurs geäussert. Aus den Erwägungen: 1. a)