SOG 2003 Nr. 2 §§ 36 Abs. 1, 98 Abs. 1 ZPO. Einzelnachfolge durch Rechtsgeschäft. Sicherheit für den Vollzug des Urteils. Zulässigkeit des Rekurses. Sachverhalt: Zwischen der X. AG (Klägerin) und der Y. AG (Beklagte) ist beim Richteramt ein Zivilprozess betreffend definitiver Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts/Forderung anhängig. Die Beklagte teilte mit, die Klägerin sei am 3.4.2002 nach einem Konkursverfahren im Handelsregister gelöscht worden. Hierauf reichte der Vertreter der Klägerin eine Zessionserklärung der Klägerin an die H. AG vom 10.1.2001 ein und erklärte, nach seiner Auffassung könne die H. AG den Prozess als Rechtsnachfolgerin der Klägerin weiterführen.