Der Rekurs ist demnach teilweise gutzuheissen und das Urteil des Gerichtspräsidenten ist aufzuheben. Der Betrag, den das Amt für Wirtschaft und Arbeit direkt der Unterhaltsgläubigerin zu überweisen angewiesen ist, wird auf Fr. 776.-- herabgesetzt. (...) Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 14. Februar 2003 (ZKREK.2002.303)