Ein Beizug der Strafakten sowie eine Zeugenbefragung, wie sie in der Rekursstellungnahme beantragt werden, erweist sich daher nicht als notwendig. Überdies wäre es der Gesuchstellerin als Strafanzeigerin möglich und zumutbar gewesen, die entsprechenden Urkunden einzureichen, wenn sich der von ihr geäusserte Verdacht im Strafverfahren hätte erhärten lassen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gesuchsgegners ist somit nicht erstellt. Seine veränderten Einkommensverhältnisse sind daher zu berücksichtigen. 6. a) Der Rekurs ist demnach teilweise gutzuheissen und das Urteil des Gerichtspräsidenten ist aufzuheben.