Die Begründung der vom Arbeitgeber des Gesuchsgegners ausgesprochenen Kündigung vermag diese Darstellung indessen nicht zu belegen. Andererseits bringt die Gesuchstellerin auch nicht vor, die Arbeitslosenkasse habe aus diesem Grund Sperrtage gegen den Gesuchsgegner verhängt. Auch die von diesem eingereichte Abrechnung vom 27. September 2002 enthält keinen solchen Hinweis. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Gesuchsgegner ein absichtliches Herbeiführen seiner Arbeitslosigkeit (bisher) nicht nachgewiesen werden konnte. Ein Beizug der Strafakten sowie eine Zeugenbefragung, wie sie in der Rekursstellungnahme beantragt werden, erweist sich daher nicht als notwendig.