Nach dem im Rekursverfahren eingereichten Schreiben der pro infirmis vom 14. November 2002 scheint im Falle des Gesuchsgegners die Wahrscheinlichkeit einer Invalidisierung jedoch grösser zu sein als diejenige einer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Für eine Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse im Anweisungsverfahren spricht schliesslich auch, dass der Schuldner und seine Familie nicht in eine unhaltbare Lage gebracht werden sollen. 5. Die Gesuchstellerin wendet ein, der Gesuchsgegner habe seine Arbeitslosigkeit absichtlich herbeigeführt. Die Begründung der vom Arbeitgeber des Gesuchsgegners ausgesprochenen Kündigung vermag diese Darstellung indessen nicht zu belegen.